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Grundsteuerreform 2025

I. Hinweis zu der im Jahr 2022 abzugebenden Feststellungserklärung

Das Finanzamt wird Ihr Grundstück für Zwecke der Grundsteuer auf den Stichtag 1. Januar 2022 bewerten. Hierfür muss jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) eine sogenannte „Feststellungserklärung“an das Finanzamtabgeben. Bei Veräußerungen ab 2022 ist zur Erklärung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, wer am 01. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes war. Die elektronische Abgabe der Erklärung ist ab 1. Juli 2022 über das Portal ELSTER möglich. Die Abgabefrist endet am 31. Januar 2023.

Informationen und Anleitungen zum ELSTER-Portal gibt es hier: www.elster.de

Alle weiteren wichtigen Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie über die zentrale Internetseite: www.grundsteuer-bw.de

Außerdem helfen Ihnen bei Fragen die MitarbeiterInnen des Finanzamts unter der Telefonnummer 07821/283-344.

Weitere Informationen können Sie dem

Flyer der Finanzverwaltung „Grundsteuerreform 2025“ entnehmen.

II. Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuerbescheide, Hebesatz, Höhe der Grundsteuer

Nach der Bewertung eines Grundstücks bei dem zuständigen Finanzamt werden der neue Grundsteuerwert sowie der Steuermessbetrag den Eigentümerinnen und Eigentümern schriftlich mitgeteilt. Dieser Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den neuen Grundsteuermessbeträgen der in der Gemeinde im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz.

Der neue Hebesatz kann sich von dem bisherigen Hebesatz teilweise deutlich unterscheiden. Die Gemeinde errechnet anhand der Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke im Gemeindegebiet, wie hoch der Hebesatz sein muss, um das angestrebte Aufkommensniveau zu erreichen. Diese Datenbasis wird der Gemeinde voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen. Nachdem der Gemeinderat die Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen hat, werden die neuen Grundsteuerbescheide erstellt.

Im Vorfeld lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.

III. Weitere Informationen

Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.

IV. Bodenrichtwerte

Die aktuellen Bodenrichtwerte (Stand 31.12.2020) des Gemeinsamen Gutachterausschusses Lahr und Seelbach sind über BORIS BW abrufbar.

Die Bodenrichtwerte für Seelbach können im Portal BORIS BW eingesehen werden:

https://www.gutachterausschuesse-bw.de

Bitte geben Sie lediglich 77960 Seelbach (ohne Ortsteil) und die postalische Adresse des Grundstücks/Anwesens im Suchfeld ein.

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