Allgemeine Informationen und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 basieren erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist.
Das bisherige Grundsteuerrecht basierte auf Einheitswerten, die flächendeckend letztmalig in einer Hauptfeststellung zum 01.01.1964 nach den Wertverhältnissen zu diesem Zeitpunkt ermittelt wurden. Seither erfolgte keine Anpassung der Einheitswerte, obwohl sich die Wertverhältnisse in den vergangenen Jahrzehnten unterschiedlich entwickelten. Punktuelle Anpassungen ergaben sich lediglich durch Bodenwertsteigerungen (beispielsweise bei Umwandlung von Ackerland zu Bauland) oder werterhöhende Bebauung. Seine Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht daher damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. So führte die bisherige Praxis zu erheblichen Verzerrungen, in dem z. B. schon seit längerer Zeit bebaute, recht große Grundstücke in guter Lage nur sehr niedrig bewertet waren und dadurch im Vergleich zu beispielsweise erst in den 2000er Jahren bebauten Grundstücken eine unverhältnismäßig niedrige Grundsteuer anfiel. Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat.
Dieser Verpflichtung ist der Bundesgesetzgeber durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/Dezember 2019 nachgekommen, welches zum einen ein neues Bewertungsmodell enthielt (Bundesmodell), die Bundesländer durch Inanspruchnahme der sog. Länderöffnungsklausel (Änderung des Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes) jedoch auch dazu ermächtigt, vom Grundsteuerrecht des Bundes abzuweichen und ein eigenes Bewertungsmodell zu verabschieden.
Das Land Baden-Württemberg macht von dieser Öffnungsklausel Gebrauch. Der Landtag beschloss am 04.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) und verabschiedete damit ein eigenes Bewertungsmodell, das sog. modifizierte Bodenwertmodell. Zum 31.12.2024 endet kraft Gesetzes die Übergangszeit zur Anwendung des alten Rechts, sodass die neue Rechtslage nun zwingend anzuwenden ist.
Wie wird der Grundsteuerbetrag ermittelt?
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren:
Bewertungsverfahren
Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, bewerten die örtlich zuständigen Finanzämter den steuerpflichtigen Grundbesitz und stellen die Grundsteuerwerte fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
Relevant für die Ermittlung des Grundsteuerwerts für Grundsteuerobjekte der Grundsteuer B sind die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gemeinsamen Gutachterausschuss Lahr und Seelbach zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant ist jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Messbetragsverfahren
Im zweiten Schritt, dem Messbetragsverfahren, wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag, der durch den Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes festgesetzt wird.
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und den Steuerpflichtigen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Festsetzung und Erhebung
Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Die Gemeinde ist gesetzlich an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn dieser fehlerhaft sein sollte und wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Hebesätze
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Der Gemeinderat der Gemeinde Seelbach hat am 02.12.2024 die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) beschlossen. Die Hebesätze für die Grundsteuer wurden für die Grundsteuer A auf 470 v.H. und für die Grundsteuer B auf 340 v.H. der Steuermessbeträge festgesetzt. Die Satzung wurde am 06.12.2024 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Seelbach öffentlich bekanntgemacht.
Grundsteuer C
Wie bisher unterliegen der Grundsteuer die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke (Grundsteuer B). Darüber hinaus wurde im neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG BW) in § 50a die Möglichkeit eines weiteren Grundsteuerhebesatzes (Grundsteuer C) aufgenommen. Dies eröffnet den Gemeinden die Option, aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke zu bestimmen und abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten (erhöhten) Hebesatz festsetzen zu können. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht. Als baureife Grundstücke werden diejenigen unbebauten Grundstücke bezeichnet, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich.
Die Gemeinde Seelbach hat derzeit keinen zusätzlichen Hebesatz für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) festgesetzt.
Aufkommensneutralität
Das Wort „Aufkommensneutralität“ wurde 2019 in die Gesetzesbegründung des Bundes aufgenommen und sollte zu einer höheren Akzeptanz der Grundsteuerreform führen. Sowohl die Landesregierung als auch der Gemeinde- und Städtetag haben an die Kommunen appelliert, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben. Diese Aussage bezieht sich lediglich auf das Gesamtaufkommen der Steuer und nicht auf den jeweiligen Steuerzahler im Einzelfall. Eine Verpflichtung zur aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform besteht aber nicht, da die Festsetzung der Hebesätze im kommunalen Aufgabenbereich liegt. Zum Ausgleich der kommunalen Haushalte kann es im Einzelfall unumgänglich sein, die eigenen Steuereinnahmen, so auch die Grundsteuer, zu erhöhen. Dies gilt insbesondere in Zeiten ungebremst ansteigender Ausgaben aufgrund von staatlich verordneter Aufgaben und Standards.
In der Gemeinde Seelbach wird es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen. Mit den festgesetzten Hebesätzen erwartet die Gemeinde Seelbach, das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Trotz dieser Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf.
Belastungsverschiebungen
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger
oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer der Steuerpflichtigen geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsverschiebungen“ beschrieben.
Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen den verschiedenen Grundstücksarten, da die Höhe der Verschiebungen im Bereich der Grundsteuer B Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes sind, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung. Unbebaute Grundstücke, die bislang recht niedrig besteuert wurden, werden daher künftig - auch ohne Einführung einer Grundsteuer C - eine deutlich höhere Grundsteuerlast zu tragen haben, da keine Unterscheidung des Grundsteuerwertes hinsichtlich unbebauter und bebauter Grundstücke vorgenommen wird und die Ermäßigung der Steuermesszahl von 1,3 Promille auf 0,91 Promille (= Abschlag i.H.v. 30%) nur Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, greift. Tendenziell zeigt sich auch eine Verschiebung zugunsten des Gewerbes und Wohnungs- und Teileigentums und zulasten großer Grundstücke.
Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der Grundsteuerreform Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Da eine Gemeinde nach dem Landesgrundsteuergesetz wie auch im Bundesmodell nur jeweils einen Hebesatz für die Grundsteuer A und B bestimmen kann, kann auf die Veränderungen der Messbeträge für einzelne Steuerpflichtige, Grundstücke, Grundstücksarten, Gebiete oder Ortsteile und die sich daraus ergebenden Belastungsverschiebungen nicht mit einer näher zu konkretisierenden Hebesatzgestaltung eingegangen werden.
Bei Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid ist das Finanzamt zuständig. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist hier nicht erfolgreich. Der Widerspruch müsste ggfs. durch einen Widerspruchsbescheid der Rechtsaufsichtsbehörde zurückgewiesen werden. Hierfür können zusätzliche Kosten anfallen.
Haben Sie bereits Einspruch gegen einen der Bescheide beim Finanzamt eingelegt, ist kein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erforderlich. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid muss schriftlich erfolgen. Ein Widerspruch per E-Mail erfüllt nicht die vorgeschriebene Form und ist deshalb ungültig.
Das Einlegen eines Widerspruchs bei der Gemeinde hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin an die Gemeinde zu zahlen ist.
Erläuterungen zur Zahlungsweise
Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zu entrichten.
Bitte geben Sie bei Überweisungen und Einzahlungen stets das vollständige Buchungszeichen an!
Auf Antrag kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30. September eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange bestehen, bis Ihre Änderung beantragt wird.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
Bei verspäteter Zahlung müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden. Außerdem hat der Schuldner im Beitreibungsfall die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Eigentumswechsel
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.
Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de.
Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.
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