Voraussetzung für eine Ratenzahlung, eine Stundung oder sogar den Erlass einer Forderung ist ein schriftlicher Antrag.
In Ausnahmefällen kann eine Ratenzahlung oder Stundung einer Forderung gewährt werden.
Ab Fälligkeit bis zum Beginn der Stundung sind Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen anzusetzen.
Unter Umständen ist ein Erlass möglich, d.h. der endgültige Verzicht auf einen Anspruch. Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Ob eine besondere Härte vorliegt, richtet sich nach den persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung.
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